FESTORDNUNG      

14 strenge Vorschriften

Für das anstehende Fest wird folgende Verordnung erlassen:

§ 1


Einlaß wird nur Personen gewährt, die mindestens drei Tage gefaste thaben und Durst wie ein kleines Pony mitbringen.
 

§ 2


Zank, Streit, finstere Mienen, " alte Rechnungen " und Ehe- und sonstige Zwistigkeiten sind unverzüglich an der Garderobe abzugeben.

§ 3


Geschenke sind unverzüglich am Eingang auszuhändigen. Geldgeschenke dürfen nur in dezenter Verpackung überreicht werden.

§ 4


Schubkarren, Sackkarren, Gabelstapler, Kleinlaster und Autokräne sowie Schwertransporter für größere Präsente sind nach der Geschenkübergabe vor dem Gebäude abzustellen.

§ 5


Wir bitten alle Gäste, schwäbisch zu sprechen ( wegen der besseren Verständigung ). Sollte dennoch einer aus Versehen Hochdeutsch schwätzen, so ist sein Gesprächspartner unverzüglich an die Theke zu geleiten.

§ 6


Die Kleidung hat mindestens bis nach dem Festessen geordnet zu sein. Sakkos und Westen dürfen nicht vor dem Nachtisch abgelegt werden. Gürtel und Krawatten sind vor der Mahlzeit zu lockern ( und vor dem Tanz wieder zu schließen ) !

§ 7


Auch bekleckerte Kleider ( Seidenblusen und Samtröcke etc. ) dürfen nicht abgelegt werden.

§ 8


Bei Tisch rauchen nur die warmen Speisen und Getränke.

§ 9


Unflätige Witze dürfen erst nach dem ersten Weinbrand erzählt werden
– und auch nur dann, wenn keine Kinder oder Damen in der Nähe sind.

§ 10


Reden dürfen nicht länger als drei Minuten dauern und müssen durch ein dezentes Schlagen an ein gefülltes Glas angekündigt werden.

§ 11


Für sich anbahnende Liebschaften übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Insbesondere wird darauf hingewiesen, daß für Verlobungen und daraus resultierende Schadensfälle jede Verantwortung abgelehnt wird.

§ 12


Tanzen ist Pflicht ! Ausgenommen sind lediglich Personen über 90 Jahre,  die eine schriftliche Entschuldigung ihrer Eltern vorweisen können.

§ 13


Wer sich daneben benehmen will, hat dies vor dem Auftragen der Speisen und Getränke anzukündigen, damit er kostensparend hinausgeworfen werden kann.

§ 14


Wer die Feier nüchtern wieder verläßt, wird darauf hingewiesen, daß er in Zukunft mit keiner Einladung mehr rechnen darf.